Kleine Wärmeplanung für Gemeinden bis 15.000 Einwohner
Gesetzliche Anforderungen im Blick, Kosten und Aufwand im Griff.
Schlank planen, kommunale Ressourcen schonen: Die im aktuell diskutierten Entwurf zur Novellierung des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) im neuen § 22a vorgesehene „kleine Wärmeplanung“ soll Gemeinden mit bis zu 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern ein stark vereinfachtes Verfahren ermöglichen. Die ebök GmbH begleitet Ihre Kommune mit dem Ziel, die gesetzlichen Anforderungen kosteneffizient und nach Ihren Bedürfnissen zu erfüllen. In drei bis vier Monaten ab Auftragsvergabe können Sie eine Wärmeplanung erhalten – mit den gesetzlich geforderten Inhalten, nachvollziehbaren Ergebnissen und Orientierung für Ihre künftige Wärmeversorgung.
Gern vereinbaren wir mit Ihnen ein unverbindliches Orientierungsgespräch.
Holger Zimmermann
Bereichsleiter Energiekonzepte
holger.zimmermann@eboek.de
Tel. +49 7071 9394-22
Sekretariat:
mail@eboek.de
Tel. +49 7071 9394-0
Ablauf der kleinen Wärmeplanung
In drei bis vier Monaten ab Auftragsvergabe zum Wärmeplan. Ihr Aufwand dabei: 3 Online-Meetings mit uns zur Abstimmung im Projektverlauf.
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Start durch Kommune
Auftakt
Kommune beschließt den Start, vergibt den Auftrag und kündigt die Durchführung öffentlich an.
Erprobte Textvorlagen zur Ankündigung verfügbar.
Online-Meeting 1
Auftakt zur Projektorganisation
- Abstimmung von Zeitrahmen und Terminen
- Berücksichtigung lokaler Besonderheiten und Ziele
- Abstimmung der Beteiligung von Fachakteuren nach § 7 WPG
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ca. 1 Monat
Analyse
Ist-Zustand und Potenziale erheben.
Ergebnisse mit Ortskenntnis und lokalen Anforderungen ergänzen.
Beteiligung von Akteuren abstimmen.
Online-Meeting 2
Ergebnisse der Analyse zu Ist-Zustand und Potenzialen
- Vorstellung der Datengrundlage
- Abstimmung und Ergänzung der Datengrundlage mit der Kommune
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ca. 1 Monat
Entwurf
Internen Entwurf mit der Kommune und ggf. weiteren Akteuren abstimmen.
Änderungen einarbeiten und öffentlichen Entwurf fertigstellen.
Online-Meeting 3
Entwurf der Wärmeplanung
- Vorstellung des vollständigen Entwurfs
- Abstimmung und Ergänzung des Entwurfs mit der Kommune
- Organisation der Offenlage für die Öffentlichkeit
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min. 1 Monat
Beteiligung
Unterlagen und Karten zur öffentlichen Stellungnahme auslegen.
Relevante Ergebnisse der Bürgerbeteiligung aufnehmen.
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Ziel erreicht
Beschluss der Wärmeplanung durch die Kommune
Häufige Fragen zur kleinen Wärmeplanung
Die wichtigsten Antworten für Ihre Kommune im Überblick.
Gesetz und Geltungsbereich
Stand: November 2026. Wir aktualisieren diese Angaben, sobald das Gesetz beschlossen ist.
Nein. Derzeit befindet sich die geplante Novelle des Wärmeplanungsgesetzes noch im Prozess der Beratung durch die Gremien des Bundestags und soll nach aktuellem Stand im Februar 2027 verabschiedet werden.
Alle Kommunen bis 15.000 Einwohnern (Stand: 1.1.2024).
Die bisher möglichen Verfahren nach Landes- und Bundesrecht sind weiterhin anwendbar. Eine Kommune hat damit die Möglichkeit, auch das Regelverfahren mit Kombinationen von „verkürzter“ und „verkleinerter Wärmeplanung“ nach Bundes- oder Landesrecht durchzuführen. Auch die kleine Wärmeplanung kann um lokal sinnvolle Inhalte erweitert werden – wir beraten Sie gern zum für Sie passenden Umfang der Wärmeplanung!
Das soll grundsätzlich möglich sein. Zu Details muss jedoch der noch laufende Gesetzgebungsprozess abgewartet werden. Zudem hängen eventuelle Vorteile bei einem Wechsel des Verfahrens vom bis dahin erreichten Bearbeitungsstand der laufenden Wärmeplanung ab.
Nutzen und Kosten
Für wen sich das Verfahren eignet und womit Sie rechnen können.
Insbesondere Kommunen ohne Quartiere mit erhöhten Wärmedichten, bekannten Großverbrauchern oder potenziellen Ankerkunden einer zentralen Wärmeversorgung sowie ohne besondere lokale Potenziale aus erneuerbaren Energien oder Abwärme können vom verschlankten Verfahren nach § 22a des Wärmeplanungsgesetzes profitieren: Die Wärmeplanung erfolgt mit geringerem Umfang und Kosten und ist schneller abgeschlossen als mit umfangreicheren Verfahren.
Für eine valide Einschätzung sollte dazu der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens abgewartet werden. Der bisherige Entwurf und die öffentlich einsehbare Diskussion darüber legen jedoch nahe, dass der Anspruch des Gesetzgebers nach starker Vereinfachung und Kostenreduktion auch umgesetzt wird. Das beschriebene Verfahren wurde grundsätzlich mit Kommunen und Dienstleistern der Wärmeplanung (u. a. ebök) abgestimmt – entscheidende Änderungen durch den politischen Entscheidungsprozess sind jedoch prinzipiell möglich! Die aktuelle Prognose geht von Kosten für eine einzelne Kommune von ca. 10 bis 15 Tsd. Euro (brutto) aus. Parameter der Kalkulation sind insbesondere lokale Besonderheiten in der Beteiligung weiterer Fachakteure nach § 7 WPG oder konkrete inhaltliche Fragestellungen aus der Kommune. Bitte sprechen Sie uns an, um eine konkrete Kostenschätzung zu erhalten!
Mit der kleinen Wärmeplanung sind gegenüber den Regelverfahren nach Bundes- oder Landesrecht erhebliche Verkürzungen im Projektverlauf und den Bearbeitungskosten realisierbar. Wichtig ist allerdings zu beachten, dass bereits andere Möglichkeiten mit den „verkürzten“ und „vereinfachten“ Verfahren nach Bundes- und Landesrecht bestanden und sich parallel die Verfügbarkeit einheitlicher und fertig aufbereiteter Datengrundlagen inzwischen ohnehin stark verbessert hat. Wichtige Datengrundlagen liegen inzwischen in allen Bundesländern als öffentliche Quellen vor und können von allen Dienstleistern bzw. Kommunen verwendet werden. Die Aussage der Kostensenkung „auf 20 %“ der bisher üblichen Kosten muss daher entsprechend vorsichtig eingeordnet werden. Nach den Ergebnissen von testweise durchgeführten „kleinen Wärmeplanungen“ ist diese Kostensenkung nicht in jedem Fall erreichbar, sondern hängt weiterhin von lokalen Voraussetzungen, wie z. B. dem Aufwand für die nach § 7 WPG zu beteiligenden Akteure, ab.
Die Wärmeplanung soll in allen Verfahren ausdrücklich das gesamte Gemeindegebiet umfassen und alle Versorgungsarten einschließen – die kommunale Wärmeplanung ist keine „Wärme-NETZ-Planung“. Auch in der Wärmeplanung als weiterhin dezentral – also gebäudeweise – versorgt ausgewiesene Gebiete profitieren bei der Entscheidung über die Erneuerung der eigenen Wärmeversorgung von der Erhebung lokaler Potenziale und dem Ausschluss von netzgebundenen Versorgungsarten wie Wärmenetzen oder Gasnetzen mit „grünen Gasen“.
Umsetzung in Ihrer Kommune
Konvoi, eigene Schwerpunkte, Datengrundlagen und Gebietsprüfungen.
Ja, wobei die Begrenzung auf maximal 15.000 Einwohner (Stand 1.1.2024) für jede einzelne teilnehmende Kommune gilt. Die Zusammenfassung im Konvoi kann für die beteiligten Kommunen zu Synergien in der Bearbeitung und damit zu weiteren Kostenvorteilen führen. Wir beraten Sie gern!
Selbstverständlich berücksichtigen wir lokale Anforderungen und Besonderheiten – auch mit der kleinen Wärmeplanung soll im Sinne des Gesetzgebers schließlich eine umsetzungsorientierte und anwendbare Wärmeplanung erstellt werden. So können beispielsweise Schwerpunkte auf die Beratung zum kommunalen Gebäudebestand oder einer bestehenden Initiative für ein Wärmenetz gelegt werden.
Nein. Die Ausweisung als „Prüfgebiet“ für eine netzgebundene Versorgung, insbesondere Wärmenetze oder Gasnetze mit „grünen Gasen“, bedeutet nicht, dass die Kommune verpflichtet ist, dort Vorhaben voranzutreiben, solche Netze zu realisieren. Auch ein Anspruch von Bewohnern in solchen Gebieten auf den Anschluss an ein Netz zur Wärmeversorgung ist dadurch nicht gegeben.
Für die kleine Wärmeplanung sollen ausdrücklich öffentlich verfügbare und bereits nach den restriktiven Bestimmungen des WPG datenschutzkonform aggregierte und anonymisierte Daten verwendet werden. Die Erhebung von konkreten Verbrauchsdaten oder Angaben zu einzelnen Wärmeerzeugern ist ausdrücklich nicht vorgesehen.
Referenzen zur kommunalen Wärmeplanung
Diese Projekte haben wir im bisher geltenden Regelverfahren nach WPG bzw. KlimaG BW bearbeitet.
Gern vereinbaren wir mit Ihnen ein unverbindliches Orientierungsgespräch.
Holger Zimmermann
Bereichsleiter Energiekonzepte
holger.zimmermann@eboek.de
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Sekretariat:
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